Hauptinhalt

Vorsorgeauftrag

Bestimmen Sie selber, wer für Sie handeln soll

Mit einem Vorsorgeauftrag können Sie selbst bestimmen, wer für Sie handeln soll, falls Sie urteilsunfähig werden. Die eingesetzte Vertrauensperson kann Ihre finanziellen und administrativen, aber auch persönlichen Angelegenheiten erledigen. Mit einem Vorsorgeauftrag erteilt eine handlungsfähige Person einer natürlichen oder juristischen Person den Auftrag, sie im Falle des Verlusts ihrer Urteilsfähigkeit in bestimmten Bereichen zu vertreten. Wenn ein Vorsorgeauftrag vorliegt, können oft Massnahmen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), die mit zusätzlichem Aufwand und Kosten verbunden sind, vermieden werden.

1. Personensorge
In diesem Bereich entscheidet die beauftragte Person über die Betreuung und den Tagesablauf des Auftraggebers. Dazu gehören insbesondere die Regelung über den Wohnsitz (z.B. Entscheid für ein Pflegeheim) sowie über die medizinischen Angelegenheiten, sollte keine Patientenverfügung vorliegen.

2. Vermögenssorge
In diesem Bereich vertritt die beauftragte Person den Auftraggeber in der Verwaltung des Vermögens, in Steuerangelegenheiten und in anderen finanziellen Themen. Das automatische Vertretungsrecht von Ehegatten umfasst alltägliche Dinge, nicht aber sogenannte ausserordentliche Verwaltungshandlungen wie Verkauf oder Belehnung von Vermögenswerten. Wenn der Ehegatte zum Beispiel das Haus verkaufen möchte, braucht er die entsprechende Ermächtigung in einem Vorsorgeauftrag oder die Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB).

3. Vertretung im Rechtsverkehr
In diesem Bereich vertritt die beauftragte Person den Auftraggeber vor Behörden und vor Gericht. Mit der generellen Vertretung im Rechtsverkehr übertragen Sie Ihrer Vertretungsperson alle alltäglichen Vermögens- und Finanzaufgaben. Aussergewöhnliche Vertretungen, beispielsweise für einen Hauskauf, -verkauf, Krediterhöhung oder für Grundbucheinträge, sind damit nicht abgedeckt. Dies sollte unbedingt in Ihrem Vorsorgeauftrag erwähnt werden. Für solche Rechtshandlungen muss ohne Vorsorgeauftrag auch der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner die Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) einholen.

«Mit einem Vorsorgeauftrag sind Sie im Falle einer Urteilsunfähigkeit vorbereitet.»
Michel Favri
Finanzplaner

Fragen und Antworten zum Vorsorgeauftrag

Wer kann beauftragt werden?

In welcher Form ist der Vorsorgeauftrag zu errichten?

Kann ein Vorsorgeauftrag nachträglich geändert oder annulliert werden?

Wo ist der Vorsorgeauftrag zu hinterlegen?

Wann wird der Vorsorgeauftrag aktiv?

Wann endet der Vorsorgeauftrag?